Gesetzliche Grundlagen
Mehrwegpflicht im To‑go‑ und Take‑away‑Bereich
Seit dem 01.01.2023 verpflichtet das Verpackungsgesetz (§ 33 VerpackG) Betriebe dazu, im To‑go‑ und Take‑away‑Geschäft eine Mehrweg‑Alternative anzubieten. Kunden müssen die Wahl zwischen Einweg‑ und Mehrwegverpackung haben. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass diese Wahlmöglichkeit deutlich sichtbar in der Verkaufsstelle kommuniziert wird. Zum Beispiel durch gut lesbare Informationstafeln oder Hinweisschilder, die Kunden klar darauf aufmerksam machen.
Die Pflicht zur Bereitstellung einer Mehrweg‑Alternative richtet sich an sogenannte Letztvertreiber von Lebensmittelverpackungen und Getränkebechern aus Einwegplastik. Gemeint sind alle Betriebe, die Speisen oder Getränke in To‑go‑ oder Take‑away‑Verpackungen an Endkunden verkaufen. Dazu zählen insbesondere Cafés, Restaurants und Bistros, aber auch Cateringunternehmen und ähnliche Anbieter.
Für kleinere Unternehmen sieht das Verpackungsgesetz eine Ausnahme vor. Nach § 34 VerpackG gilt: Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern sind von der Pflicht befreit, eigene Mehrwegverpackungen anzubieten. Das betrifft zum Beispiel kleinere Imbisse oder Kioske. Die Mehrwegpflicht entfällt hier jedoch nicht vollständig. Stattdessen müssen diese Betriebe ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter – etwa Dosen oder Becher – mitzubringen und befüllen zu lassen. Wichtig ist dabei die klare Kommunikation. Auch in diesem Fall muss deutlich sichtbar darauf hingewiesen werden, dass das Mitbringen eigener Mehrwegbehälter möglich ist.
Wichtig ist dabei auch der Preis. Die Mehrweg‑Alternative darf nicht teurer angeboten werden als die Einwegverpackung. Nach dem Verpackungsgesetz muss Mehrweg unter gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Das betrifft nicht nur den Preis, sondern auch die Zugänglichkeit und Handhabung. Kunden dürfen durch Mehrweg weder finanziell noch organisatorisch benachteiligt werden.