Gültig ab 01.06.2024
AGB
§ 1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sofern von diesen Geschäftsbedingungen erst mit unserer Auftragsbestätigung Kenntnis genommen wird, werden diese Bedingungen gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner mit der vorbehaltlosen Annahme der Ware Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners oder sonstige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2
Alle von uns abgegebenen Angebote verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind grundsätzlich freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sämtliche von uns auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen mündlicher oder telefonischer Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung durch uns. Für Hörfehler, die im telefonischen Geschäftsverkehr mit uns auftreten, übernehmen wir keine Haftung.
§ 3
3.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung stellen vereinbarte oder von uns zugesagte Lieferfristen bzw. Liefertermine keine Fixgeschäfte dar. In Verzug kommen wir nur, wenn auch die vom Geschäftspartner gesetzte angemessene Nachfrist (mindestens fünf Werktage) erfolglos verstrichen ist.
§ 4
§ 5
5.1 Hat ein Kunde unsere Ware, z. B. aus Kontrakten, in wöchentlichen oder monatlichen Teillieferungen abzunehmen, so verwirkt er im Falle der verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung für jede Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises bezogen auf die rückständige Liefermenge, maximal jedoch 20 % des Kaufpreises der rückständigen Menge.
5.2 Daneben haben wir im Fall der Nicht- bzw. der verspäteten Abnahme sofort das Recht, nach unserer Wahl entweder die nicht abgenommene Teilmenge weiter zu veräußern oder die Ware auszulagern und weiteren, aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden nebst Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert.
5.3 Wird Schadensersatz statt der Leistung verlangt, so beträgt dieser 20 % des Gesamtkaufpreises, der sich zusammensetzt aus den Kaufpreisen der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum Vertragsablauf restlichen Liefermenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6
6.1 Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung, wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto maßgeblich.
6.2 Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte die Abrechnung seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen oder übernimmt eine Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir berechtigt, den Kontraktpreis um den Prozentsatz zu erhöhen, den wir dann an die Abrechnungsgesellschaft abführen müssen.
6.3 Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder dergleichen mehr), sind wir berechtigt, sofort - ohne weitere Mahnung - alle noch offen stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Kontrakte auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.
6.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Sofern wir in Vorleistung treten, also beim Kauf auf Rechnung oder bei Wahl des Lastschriftverfahrens, holen wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsprüfung ein. Dazu übermitteln wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an eine Auskunftei und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine ausgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 7
7.1 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen.
7.2 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.
§ 8
8.1 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden.
8.2 Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 9
9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
9.3 Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschrift-
Verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum
Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
11.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO).
11.2 Alle ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und somit vertraulich zu behandeln.
§ 12
12.1 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.2 In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
§ 5
5.1 Hat ein Kunde unsere Ware, z. B. aus Kontrakten, in wöchentlichen oder monatlichen Teillieferungen abzunehmen, so verwirkt er im Falle der verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung für jede Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises bezogen auf die rückständige Liefermenge, maximal jedoch 20 % des Kaufpreises der rückständigen Menge.
5.2 Daneben haben wir im Fall der Nicht- bzw. der verspäteten Abnahme sofort das Recht, nach unserer Wahl entweder die nicht abgenommene Teilmenge weiter zu veräußern oder die Ware auszulagern und weiteren, aus der verspäteten Abnahme entstandenen Schaden nebst Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert.
5.3 Wird Schadensersatz statt der Leistung verlangt, so beträgt dieser 20 % des Gesamtkaufpreises, der sich zusammensetzt aus den Kaufpreisen der bei Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum Vertragsablauf restlichen Liefermenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6
6.1 Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung, wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto maßgeblich.
6.2 Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte die Abrechnung seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen oder übernimmt eine Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir berechtigt, den Kontraktpreis um den Prozentsatz zu erhöhen, den wir dann an die Abrechnungsgesellschaft abführen müssen.
6.3 Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder dergleichen mehr), sind wir berechtigt, sofort - ohne weitere Mahnung - alle noch offen stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Kontrakte auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern.
6.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Sofern wir in Vorleistung treten, also beim Kauf auf Rechnung oder bei Wahl des Lastschriftverfahrens, holen wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsprüfung ein. Dazu übermitteln wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an eine Auskunftei und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine ausgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 7
7.1 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen.
7.2 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.
§ 8
8.1 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden.
8.2 Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 9
9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
9.3 Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschrift-
Verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum
Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
11.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO).
11.2 Alle ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und somit vertraulich zu behandeln.
§ 12
12.1 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.2 In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
§ 6
6.1 Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung, wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei Scheckzahlung ist bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto maßgeblich.
6.5 Sofern wir in Vorleistung treten, also beim Kauf auf Rechnung oder bei Wahl des Lastschriftverfahrens, holen wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsprüfung ein. Dazu übermitteln wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an eine Auskunftei und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine ausgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 7
7.1 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen.
7.2 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.
§ 8
8.1 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden.
8.2 Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 9
9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
9.3 Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschrift-
Verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum
Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
11.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO).
11.2 Alle ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und somit vertraulich zu behandeln.
§ 12
12.1 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.2 In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
§ 7
7.1 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen.
7.2 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.
§ 8
8.1 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben, Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen zu 100 % an unsere Kunden weitergegeben werden.
8.2 Sollten vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung nicht erneut anzuzeigen sind.
§ 9
9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der Vorbehaltsware berechtigt.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
9.3 Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschrift- Verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
§ 11
11.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO).
11.2 Alle ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und somit vertraulich zu behandeln.
§ 12
12.1 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.2 In Ergänzung unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes deutsches Recht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.